Transformationspläne: Nachhaltigkeit als Wettbewerbsvorteil mit BAFA-Förderung auch im Jahr 2025.
Bedeutung der Liefer- und Leistungsverträge für Förderanträge
Bei der Beantragung von Fördermitteln im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kann es immer wieder zu Verzögerungen kommen. Ein häufig unterschätzter, aber entscheidender Aspekt dabei ist der Liefer-/Leistungsvertrag.
Ein Liefer-/Leistungsvertrag ist ein verbindliches Abkommen zwischen dem Antragsteller und dem Dienstleister oder Lieferanten, der eine energetische Maßnahme – etwa die Installation einer Wärmepumpe oder eine umfassende Sanierung – umsetzt. In diesem Vertrag werden alle relevanten Leistungen, Lieferbedingungen und Fristen klar geregelt. So wissen beide Seiten genau, welche Pflichten sie haben und welche Leistungen zu erbringen sind.
Warum ist dieser Vertrag für den BEG-Antrag notwendig? Wer Fördermittel beantragen möchte, muss nachweisen, dass bereits konkrete Vereinbarungen mit einem qualifizierten Fachunternehmen getroffen wurden. Der Liefer-/Leistungsvertrag dient dabei als Nachweis, dass die geplanten Maßnahmen realisiert werden und alle Anforderungen der BEG-Förderung erfüllt sind.
Seit dem 1. Januar 2024 ist der Liefer-/Leistungsvertrag Voraussetzung für die Antragstellung. Ohne diesen kann der Antrag weder eingereicht noch bearbeitet werden. Wichtig ist außerdem: Der Vertrag muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung im Zusammenhang mit der Förderzusage enthalten sowie ein voraussichtliches Datum für die Umsetzung der Maßnahme.
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